Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 28 Leistungsarten, Grundsätze
Stand: 23.04.2026
Wird zitiert von 117
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 21.07.2017 – L 4 KR 5324/15
- BSG, 30.09.2015 – B 3 P 1/14 RSoziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - vollstationäre Pflege - Anerkennungsbetrag - aktivierende Pflege - Pflegestandard - rehabilitative MaßnahmeZitiert von 1
- BGH, 12.09.2018 – XII ZB 384/17Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe: Einwand unbilliger Härte bei Elternunterhalt für eine gehörlose HeimbewohnerinZitiert von 3
- BSG, 29.04.1999 – B 3 P 15/98 RZitiert von 6
- LSG Baden-Württemberg, 30.09.2020 – L 5 KR 1407/18
- LSG NRW, 27.11.2013 – L 10 P 74/12
Zuletzt entschieden
- BSG, 11.12.2025 – B 10/12 R 4/23 RVersicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung - nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson - Pflege eines pflegebedürftigen EU-Ausländers im deutschen Inland bei Bezug von Leistungen der Sachleistungsaushilfe - Verfassungsmäßigkeit
- LSG Hessen, 18.06.2025 – L 6 P 3/24 ZVW
- FG Niedersachsen, 25.04.2024 – 10 K 70/21Zitiert von 1
117 Entscheidungen zu § 28 SGB XI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/28#abs-1 (1) Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen:
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/28#abs-1a (1a) Versicherte haben gegenüber ihrer Pflegekasse oder ihrem Versicherungsunternehmen Anspruch auf Pflegeberatung gemäß den §§ 7a und 7b.
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/28#abs-1b (1b) Bis zum Erreichen des in § 45g Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkts haben Pflegebedürftige unter den Voraussetzungen des § 45g Absatz 1 Anspruch auf Anschubfinanzierung bei Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/28#abs-2 (2) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die jeweils zustehenden Leistungen zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/28#abs-3 (3) Die Pflegekassen und die Leistungserbringer haben sicherzustellen, daß die Leistungen nach Absatz 1 nach allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse erbracht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/28#abs-4 (4) Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein; Leistungen anderer Sozialleistungsträger bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/28#abs-5 (5) In stationären Pflegeeinrichtungen schließen die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege nach diesem Buch die in § 15a Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Fünften Buches genannten Leistungen ein, wenn diese durch in § 15a des Fünften Buches genannte Pflegefachpersonen im Rahmen der Beschäftigung der Pflegefachpersonen bei der Pflegeeinrichtung erbracht werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach dem Fünften Buch erbracht werden.